Satzung: Blau Weißes GEsocks Waltrop

Gültig ab 25.09.2021
Hinweis

Liebe Besucherinnen, liebe Besucher,
in der nachfolgenden Satzung wird größtenteils das generische Maskulinum verwendet. Dies geschieht ausschließlich aus Gründen der verbesserten Lesbarkeit. Weibliche sowie diverse Geschlechteridentitäten sind in diesen Fällen ausdrücklich einbezogen!

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Fanclub führt den Namen Blau Weißes GEsocks Waltrop, abgekürzt: GEsocks Waltrop.
  2. Der Fanclub hat seinen Sitz in Waltrop.
  3. Der Fanclub wurde am 20. Oktober 2018 gegründet.
  4. Die Clubfarben sind Blau-Weiß, das Vereinssymbol zeigt Hammer und Schlegel in Schwarz im Hintergrund. Im Vordergrund befindet sich der Schriftzug Blau Weißes GEsocks Waltrop.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
  6. Die Organe des Fanclubs sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

§ 2 Zweck und Aufgabe des Fanclubs

  1. Zweck des Fanclubs ist es, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. zu unterstützen. Der Fanclub fungiert als Bindeglied zwischen den einzelnen Fanclub-Mitgliedern und dem FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.
  2. Anliegen jeglicher Art der Mitglieder werden vom Vorstand entgegengenommen, erörtert und gegebenenfalls dem FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. vorgetragen.
  3. Sportliche Veranstaltungen der Mitglieder untereinander werden gefördert und Geselligkeit gepflegt. Der Fanclub organisiert insbesondere die Aktivitäten der Mitglieder eigenständig. Er ist Ansprechpartner für die Belange der Mitglieder.
  4. Die Jugendarbeit soll gefördert werden.
  5. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden. Er setzt sich gegen jegliche Form von Diskriminierung wie Ausländerfeindlichkeit, Homophobie und andere Diskriminierungen ein. Der Fanclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Fanclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zweiter Teil. Die Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Fanclubämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die durch Ausübung des Ehrenamtes entstandenen notwendigen Kosten und Aufwendungen sind durch den Fanclub zu erstatten, soweit möglich.
  8. Vom Vorstand können hauptamtliche Verwaltungskräfte eingestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen festgesetzt werden.
  9. Zur Erreichung des Zwecks und der Aufgaben des Fanclubs kann er wirtschaftlich tätig werden. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 1 bis 4 festgelegten Zweck.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Um die Durchführung der Fanclubaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Beitritt und/oder Austritt zu/von Sportverbänden beschließen.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein begründet automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden, denen der Verein angehört und beigetreten ist. Die Vorschriften der Verbände, denen diese angehören, sind im Falle eines Beitrittes eines Mitgliedes für dieses sowie für seine Fördermitglieder verbindlich, insbesondere also die Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Verbände.

§ 4 Mitglieder

Der Fanclub besteht aus

  1. Fördernden Mitgliedern: natürliche Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können (Außerordentliche Mitglieder). Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann nur durch Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags beantragt werden. Bei ordentlichen Mitgliedern muss der Antrag den Namen des ordentlichen Mitglieds und die Anschriften der Vorstandsmitglieder enthalten. Auf Verlangen des Vorstands hat jedes Mitglied ein Protokoll über die Bestellung der Vorstandsmitglieder des ordentlichen Mitglieds und eine aktuelle Mitgliederliste samt Namen, Adresse und Geburtsdatum einzureichen und dort zu Legitimationszwecken zu hinterlegen.
  2. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften beantragen. Ehrenmitgliedschaften sind von Beiträgen befreit. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Stimmrecht erhalten sie erst dann, wenn Beiträge entrichtet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Fanclubleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Fanclubs zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen und Interessen des GEsocks Waltrop und des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane des GEsocks umzusetzen. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen des GEsocks teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Fanclubs zu wahren, sowie die Satzungen der Verbände, denen der Fanclub angehört, einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Sonderumlagen zu zahlen.
  3. Sollte der Fanclub anderen Verbänden angehören und erfordert dieses sämtliche Mitglieder zu melden, so hat das GEsocks gegebenenfalls alle ihre Mitglieder, mit Namen und Adressen, zu melden und zu benennen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich oder jährlich zu entrichten. Der halbjährliche Beitrag ist zum 1.1. und zum 1.7. eines Jahres fällig. Der Jahresbeitrag ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig. Sollte ein Mitglied zwischen diesen Phasen eintreten, so ist der Beitrag bis zum nächsten Fälligkeitsdatum zu entrichten.
  3. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzugs ausgeschlossen.
  4. Ab dem Zeitpunkt des Beitritts in den Fanclub ist der monatliche Beitrag zu bezahlen.
  5. Der Vorstand darf in besonderen Fällen, z.B. wirtschaftliche oder soziale Probleme, Mitglieder von Beiträgen befreien bzw. verminderte Beiträge fordern.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet...
    1. ... durch freiwilligen Austritt;
    2. ... durch Streichung von der Mitgliederliste;
    3. ... durch Ausschluss aus dem Fanclub;
    4. ... durch Auflösung des Fan-Clubs.
    5. ... durch Tod.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des angefangen folgenden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Im Voraus bezahlte Beiträge sind von seitens des Clubs zu erstatten. Der Beitrag des angebrochenen Monats wird nicht rückerstattet.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden nach dem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Fanclubinteressen gröblich verstoßen hat, nur durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei grob unsportlichem Verhalten sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Fanclubs insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder anderweitige diskriminierender Gesinnung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

§ 9 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Fanclub können Mitglieder oder einzelne Personen geehrt werden. Ehrungen für die Clubzugehörigkeit werden wie folgt vergeben:
    • Erstmalig für 10-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit und dann immer in 5-Jahres–Schritten.
    • Für besondere Verdienste um den Fanclub können einzelne Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen geehrt werden.
  2. Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in einem würdigen Rahmen vollzogen. Der Vorstand kann ferner Rückgängigmachungen von Ehrungen beschließen, wenn und soweit sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Alle Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste, nicht gewählte Kandidat für die verbleibende Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nach. Die Vorstandsmitglieder dürfen weder in einem Anstellungsverhältnis, noch in einer geschäftlichen Beziehung zum Fanclub stehen oder auf anderer Basis für ihn entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.
  2. Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Fanclub vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, müssen schriftlich abgeschlossen werden und bei Vermeidung ihrer Rechtsunwirksamkeit von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Vorstand ist von der Vertretung des Fanclubs ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Fanclubmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird.
  4. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach § 4 a der Satzung Mitglied des Fanclubs ist.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fanclubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und aufstellen der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Führung der Bücher, Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    6. Beschlussfassung und Vornahme von Ehrungen gem. § 9 der Satzung
    7. Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen und die Bestellung ihrer Mitglieder gemäß § 20 der Satzung.
    8. Aufstellung eines Wirtschaftsplanes vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres.
  2. Der Vorstand wählt nach jeder Neuwahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Beisitzer

  1. Beisitzer gehören zum Vorstand. Alle Beisitzer werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Beisitzer sind ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewählter Beisitzer vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste, nicht gewählte Kandidat für die verbleibende Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nach. Die Beisitzer dürfen weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einer geschäftlichen Beziehung zum Fanclub stehen oder auf anderer Basis für ihn entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. Die Anzahl der Beisitzer darf die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
  2. Beisitzer kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach § 4 a der Satzung Mitglied des Fanclubs ist.

§ 13 Aufgabenbereich Beisitzer

  1. Beisitzer sind beratende Mitglieder des Vorstands. Beisitzer unterstützen den Vorstand in allen Angelegenheiten des Fanclubs, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu zählen vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Einsicht der Bücher, Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
    5. Anhörung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    6. Informationen über Ehrungen gem. § 9 der Satzung
    7. Anhörung und Information über die Einsetzung von Ausschüssen und die Bestellung ihrer Mitglieder gemäß § 20 der Satzung.
    8. Mitarbeit und Anhörung eines Wirtschaftsplanes vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstands
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

Recht auf Zutritt zu der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des Fanclubs.

Alle Fördermitglieder können an der Versammlung teilnehmen, heben aber kein Stimmrecht.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes entweder in der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift, per E-Mail oder durch einfachen Brief einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen ab Absendung der Einladung bzw. der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift. Der Zugang gilt als erfolgt mit Einlieferung bei der Post.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung, außer bei Wahlen, bestimmt der Versammlungsleiter.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder und die Fördermitglieder des Fanclubs.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 7/8, erforderlich.
  6. Für Wahlen gilt Folgendes: Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Gewählt ist stets derjenige, der die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Jedes Clubamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch einen neu gewählten Amtsträger. Wiederwahl ist zu jedem Clubamt möglich.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, sowie die Angabe, ob Gewählte ihre Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 17 Anträge zur Tagesordnung

In dringlichen Fällen kann eine Satzungsänderung am Tag und vor Beginn der Versammlung mündlich dem Vorstand zugetragen werden. Der Dringlichkeit kann, muss der Vorstand jedoch nicht nachkommen. Die Anträge müssen begründet sein. Bei Anträgen zu Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zu Satzungsänderungen müssen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eingereicht werden, da diese mit der Einladung an die Mitglieder verschickt werden.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Fanclubs es erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich durch deren vertretungsberechtigten Personen unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 15 und § 16 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für eine ordentlich Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

§ 19 Wahlen zum Vorstand

Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kandidaten des Vorstands schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens von drei stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Der Vorschlag ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt.

Die Wahl des Vorstands findet in geheimer Abstimmung statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, etwas anderes. Wiederwahl ist möglich.

§ 20 Ausschüsse

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden, die den Vorstand bei der Geschäftsführung unterstützen, insbesondere bei der Ausführung und Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Über die Zusammensetzung der Ausschüsse, sowie die ihnen zugeteilten Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand.
  3. Über die Auflösung von Ausschüssen beschließt der Vorstand.
  4. Die Ausschüsse sind gebunden an die Weisungen, Beschlüsse und Vorgaben des Vorstands. In ihrem Geschäftsbereich sind die Ausschüsse jedoch befugt, Beschlüsse zu fassen, die der Umsetzung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen. Die Ausschüsse haben dem Vorstand regelmäßig Bericht zu erstatten über die Umsetzung und Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben.

§ 21 Auflösung des Fanclubs/Übergangsbestimmung

  1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Im Falle der Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen an den FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieses gilt nicht, wenn mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen wird. In diesem Falle kann Anfallberechtigter nur eine steuerbegünstigte Körperschaft sein, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzugeben.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Fanclub aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Die Cluborgane können auf der Grundlage der vorstehenden Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung vorstehender Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Gründung des Fanclubs in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen.